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BVB-Fanclub Coesfeld e.V.

Die Satzung zum Download

SATZUNG

§ 1 NAME, SITZ, VEREINSLOKAL

Der Verein führt den Namen, BVB -Fanclub Coesfeld e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Coesfeld unter VR 620 eingetragen, ebenso als Fanclub bei der Geschäftsstelle des BVB 09 in Dortmund. Der Verein hat seinen Sitz in Coesfeld. Das Vereinslokal wird in der Jahreshautversammlung festgelegt, z. Zt. ist es das Cafe Central in Coesfeld.

§2 GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr des Fanclubs beginnt am 1. Juli und endet mit dem 30. Juni eines jeden Jahres.

§ 3 ZWECK DES VEREINS

  1. Zweck des Fanclubs ist die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Durch Veranstaltungen im kulturellen Bereich soll die Gemeinschaft und das kulturelle Leben gepflegt und gefördert werden.
  2. Der Fanclub hat sich im Sinne des Fair-Plays zum Ziel gesetzt, durch seine Aktivitäten zur Verständigung mit anderen Fangruppen anderer Vereinsmannschaften beizutragen.
  3. Der Fanclub ist selbstständig tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Fanclubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fanclubs.
  5. Treue und Zusammenhalt stehen an 1. Stelle. Daran hat sich jedes Mitglied zu halten. Dies sollte bedingt auch privat gelten.
  6. Randale, Schlägereien, Waffen etc. sind im Fanclub nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung folgt der sofortige Ausschluss.
  7. Unser Fanclub distanziert sich deutlich von rassistischem, antisemitischem, homophoben oder diskriminierenden Verhalten, gleich welcher Art. Fehlverhalten führt zum sofortigen Ausschluss und wird von den Fanclubmitgliedern kritisch hinterfragt und aufgearbeitet.
  8. Alkohol sollte vor, im und nach dem Stadion so konsumiert werden, dass dem Fanclub kein Schaden entsteht.
  9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Fanclubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 ALLGEMEINES

  1. Trikot oder T-Shirts mit Fanclublogo etc. werden nur vom Fanclub besorgt, und nur von den dafür genannten Leuten gegen Vorauszahlung bestellt.
  2. Ausgaben und Anschaffungen für den Fanclub werden aus der Fanclubkasse bezahlt.
  3. Kommt ein Mitglied an Eintrittskarten, sind diese vor dem Weiterverkauf zuerst den Fanclubmitgliedern anzubieten. Wird dieses des Öfteren nicht eingehalten, wird eine Strafe in Höhe des Kartenpreises erhoben.
  4. Kann ein Mitglied die Kosten für die Dauerkarte oder den Busplatz nicht im Voraus entrichten, so kann eine Ratenzahlung vereinbart werden.
  5. Von Gästen, die des Öfteren mit dem Fanclub zum Stadion fahren, aber nicht eintreten möchten, ist eine freiwillige Spende erwünscht.

§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat dem Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag einzureichen.
  3. Bei minderjährigen Personen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Fanclubs.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Bei minderjährigen Personen ist die sch riftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Fanclub ausgeschlossen werden:
    • a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtung oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Fanclubs
    • b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
    • c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Fanclubs oder groben unsportlichen Verhaltens
    • d) wegen unehrenhafter Handlungen.
  4. Der Fanclubname darf von ausgeschiedenen Mitgliedern nicht in Verruf gebracht werden. Bei Austritt etc. kann vom Vorstand verlangt werden, dass Fanclubutensilien zur Entfernung des Fanclubnamens übergeben werden.
  5. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 7 MITGLIEDSBEITRÄGE

  1. Alle Mitglieder des Fanclubs sind grundsätzlich beitragspflichtig.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird in der Jahreshauptversammlung festgelegt und gilt unbefristet bis zur nächsten Änderung.
    Zurzeit beträgt der Mitgliedsbeitrag 24 € jährlich. Personen unter 18 Jahre zahlen 12 €. Kinder, von denen mindestens ein Elternteil zahlendes Mitglied ist, sind beitragsfrei bis zum 18. Lebensjahr.
    Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt 16 €.
  3. Der Beitrag wird zu Beginn eines jeden Jahres per Lastschrift abgebucht.

§ 8 STIMMRECHT

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
  2. Jüngere Mitglieder können während der Abstimmungen an der Jahreshauptversammlung teilnehmen.
  3. Alle stimmberechtigten Mitglieder haben jeweils nur eine Stimme. Es haben nur die Stimmen der persönlich anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Gültigkeit.
  4. Bei Abstimmungen des Vorstandes besitzt jedes Vorstandsmitglied jeweils eine Stimme. Es besteht kein Vetorecht des 1. Vorsitzenden.
  5. Alle Mitglieder haben volles Mitspracherecht.

§ 9 WÄHLBARKEIT

Als Vorstandsmitglieder sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

§10 MASSREGELUNGEN

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Fancluborgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung von dem geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. Schriftliche Ermahnung (Verweis)
  2. Zeitlich befristeter Ausschluss von allen Aktivitäten des Fanclubs
  3. Ausschluss aus dem Fanclub
  4. Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

§ 11 RECHTSMITTEL

  1. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme, gegen einen Ausschluss, sowie gegen eine Maßregelung ist das Rechtmittel des Einspruchs zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen ab Zugang beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
  2. Über den Einspruch entscheidet der geschäftsführende Vorstand im Rahmen der nächsten Vorstandssitzung endgültig.

§ 12 FANCLUBORGANE

Organe des Fanclubs sind:

§13 JAHRESHAUPTVERSAMMLUNGEN

  1. Oberstes Organ des Fanclubs ist die Jahreshauptversammlung.
  2. Eine ordentliche Jahreshauptversammlung findet in jedem Jahr statt.
  3. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ist mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    • a) Der Vorstand beschließt
    • b) 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorsitzenden beantragt hat.
  4. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Einladung. Diese kann sowohl per Post als auch in elektronischer Form erfolgen.
  5. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
  6. Mit der Einladung zur ordentlichen Jahreshauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte beinhalten :
    • a) Entgegennahme der Berichte
    • b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    • c) Entlastung des Vorstandes
    • d) Wahlen, soweit erforderlich
    • e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  7. Die Teilnahme ist für alle Mitglieder Ehrensache, aber keine Pflicht.
  8. Jede Jahreshauptversammlung - ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  9. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt und haben keinen Einfluss auf Antragsannahme- oder Ablehnung.
  10. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  11. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
  12. Bei Versammlungen hat beim offiziellen Teil ein Vorstandsmitglied die Leitung. Der Leiter wird vom Vorstand bestimmt.
  13. Vorschläge jeglicher Art sind sehr willkommen.

§14 VORSTAND

  1. Der Gesamtvorstand bestehend aus:
    • a) 1. Vorsitzender
    • b) 2. Vorsitzender
    • c) 1. Kassierer
    • d) 2. Kassierer
    • e) 1. Schriftführer
    • f) 2. Schriftführer
    • g) 1. Beisitzer (bis zu 2 Beisitzer)
    • h) Jugendwart
    • i) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
      • 1. und 2. Vorsitzender
      • 1.Kassierer
      • 1.Schriftführer

      Dieser geschäftsführende Vorstand ist gleich Vorstand im Sinne des § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand).

  2. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Fanclubinteresse erfordert.
  3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und die Behandlungen der Vorschläge.
  5. Der Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
  6. Ein zu bestimmendes Mitglied des Vorstandes hat das Recht an allen Sitzungen eines Ausschusses teilzunehmen.
  7. Vertretungsregelung: Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam, jedoch muss sich darunter der 1. oder 2. Vorsitzende befinden.

§ 15 AUSSCHÜSSE

  1. Der Vorstand kann bei Bedarf für Veranstaltungen und sonstige Fanclubaufgaben Ausschüsse mit Mitgliedern des Fanclubs bilden.
  2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgt nach Bedarf und werden durch den Vorstand im Auftrage des zuständigen Leiters einberufen.

§ 16 PROTOKOLLIERUNG

Über die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung, der Vorstandssitzungen und der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll fertigt der Schriftführer oder sein Vertreter. Im Ausschuss wird ein Mitglied zur Protokollierung bestimmt.

§ 17 WAHLEN

Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl der jeweiligen ersten und Vertreter erfolgt in aufeinanderfolgenden Jahren. Die Kassenprüfer werden ebenfalls für zwei Jahre gewählt, dürfen aber keine Verwandten 1- oder 2. Grades des Vorsitzenden oder des Kassierers sein. Alle gewählten Personen bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig und unterliegt keiner Einschränkung im Bezug auf die Anzahl.

§ 18 KASSENPRÜFER

Die Kasse wird in jedem Jahr durch zwei von der Jahreshauptversammlung bestimmten Kassenprüfern geprüft. Mindestens ein Kassenprüfer erstattet den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordn ungsgemäßer Führung der Kasse die Entlastung der Kassierer. Der Prüfbericht darf von jedem Mitglied eingesehen werden.

§ 19 VEREINSDAUERKARTEN

Die dem Verein zugehörigen Dauerkarten sind bei Borussia Dortmund und auch auf den Vereinsnamen eingetragen und können nicht umgeschrieben werden. Die Dauerkarten im einzelnem:


Block 80 Stehplatz ohne Option 15X
Block 80 Stehplatz mit Option 16X
Block 12 Stehplatz mit Option 6X
Block 11 Stehplatz mit Option 1X
Block 42 Sitzplatz mit Option 4X
     
Insgesamt   42 Stück

§20 AUFLÖSUNG DES FANCLUBS

  1. Die Auflösung des Fanclubs kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jahreshauptversammlung beschlossen werden
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn dies
    • a) der Vorstand mit einer Mehrheit von 3A aller seiner Mitglieder beschlossen hat.
    • b) 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Fanclubs schriftlich gefordert haben.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  4. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3A der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  5. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Fanclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein gesamtes Vermögen nach Begleichen eventueller Verbindlichkeiten an gemeinnützige Zwecke.

Satzung unterschrieben vom aktuellen Vorstand